5Gfreies Leipzig und Umgebung
Kommunale Handlungsmöglichkeiten

Kommunale Handlungsmöglichkeiten

Kommunale Handlungsmöglichkeiten

Eine Übersicht über die x Handlungsmöglichkeiten der Kommunen, zu Rechtssicherheit, dem konkreten Vorgehen der Kommunen etc, vorgestellt von diagnose:funk

Warum ein kommunales Mobilfunkvorsorgekonzept sinnvoll ist?
PDF Download: x Kommunale Vorsorge

1. Bestehende Antennenanlage

Werden bestehende Antennenanlagen von 4G auf 5G umgestellt, gibt es keine Beteiligung der Gemeinde oder Kommune.
Oft erfährt die Stadt diese Umstellung nicht.

Ein wirksamer Schutz hier wäre ein Mobilfunkvorsorgekonzept mit einem entsprechenden Flächennutzungsplan.
Dieses Konzept müsste mit einem Spezialisten für Mobilfunk, mit einem Architekten und mit einem Juristen zusammen erstellt werden. (Kosten ca. 30.000 €). Es wird ein „Konzept für die optimale Abdeckung der Fläche mit minimaler Belastung durch die Strahlung“ erstellt.
Bestimmte Flächen können ausgewiesen werden, und diese können in der Folge von den Mobilfunkanbietern für die Aufstellung ihrer Funkmasten genutzt werden. Schon bestehende Masten, die z.B. an Schulen oder Kitas sind, könnten auf diesem Weg wieder deinstalliert werden.

2. Neubauten

2.1. Anfrage eines Mobilfunkanbieters an die Kommune für Baugrundstücke auf kommunalem Grund:
Bei einer Anfrage für kommunale Grundstücke reicht der Beschluss eines Vorsorgekonzeptes mit dem Hinweis auf den Schutz der Bevölkerung.
Die Kommune kann per Beschluss die Gesuche der Anbieter ablehnen.

2.2. Bauantrag eines Mobilfunkanbieters auf privatem Grund:
Hier wird die Gemeinde/Stadt über das gemeindliche Einvernehmen gebeten, Stellung zu nehmen.
Verhindern werden kann dies über:
a) ein Vorsorgekonzept mit Bauleitplanung
b) die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens mit Zurückstellung 12 Monate über § 15 Abs. 1 BauGB und die Einleitung eine Mobilfunkvorsorgekonzeptes mit Bauleitplanung mit der Möglichkeit für weitere 24 Monate eine Sperre zu bekommen
c) für den geplanten Standort eine Bauleitplanung mit Veränderungssperre im Stadt/Gemeinderat beschließen

Die Beteiligungspflicht der Gemeinde erfolgt immer aus § 7a der 26. BIMSchV und der Präzisierung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Umgang der Mobilfunkanbieter mit den Kommunen etc.

3. Alternativen

x Alternativen : Glasfaser statt LTE, VLC statt WLAN.
x Intelligente Mobilfunkversorgung in St.Gallen.


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